Aktuelles

27.08.2026 - Holzschläge in nicht betriebsplanpflichtigen Waldungen - Gemeinden
Mitteilung vom
27.Aug.2026

Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum

Gemäss dem kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998 (kWaG, SGS 570) ist die Fläche des Waldeigentums massgebend für die Bewilligungspflicht für Holzschläge. Ausgehend von der Waldfläche eines Eigentümers oder einer Eigentümerin innerhalb eines Forstreviers wird zwischen betriebsplanpflichtigem (mehr als 25 ha) und nicht betriebsplanpflichtigem (weniger als 25 ha) Waldeigentum unterschieden.

Für nicht betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer gelten folgende Bestimmungen:

  1. Gemäss §20 des kantonalen Waldgesetzes ist jeder Holzschlag bewilligungs- oder meldepflichtig. Eine Meldung an den Revierförster ist notwendig für Holzschläge im Rahmen von Pflegearbeiten, sowie für die eigene Brennholz- und Nutzholzversorgung. Alle anderen Holzschläge sind bewilligungspflichtig.
  2. Zuständige Behörde für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Waldeigentum ist der Revierförster oder die Revierförsterin jener Gemeinde, in der das Waldeigentum liegt. Er oder sie nimmt die Meldung über geplante Holzschläge entgegen, zeichnet die Bäume an und entscheidet über die Bewilligungspflicht.
  3. Die Holzschlagbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Der Bewilligungsentscheid ist beim Amt für Wald und Wild beider Basel anfechtbar.
  4. Für Saaten und Pflanzungen im und zur Neuanlegung von Wald dürfen ausschliesslich Saatgut und Pflanzen verwendet werden, deren Herkunft bekannt und dem Standort angepasst ist.
  5. Holzschläge ohne Bewilligung oder Meldung, die Missachtung der Bewilligung oder der darin aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind als Übertretungen im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung strafbar.

Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer wenden sich bei Fragen im Zusammenhang mit ihrem Waldeigentum an den Revierförster oder die Revierförsterin. Von ihm oder ihr erhalten Sie die notwendigen Auskünfte über Nutzung und Pflege im Wald. Dort können auch die benötigten     Gesuchsformulare für Holzschläge im nicht betriebsplanpflichtigen Wald bezogen werden.

Die Gemeinden werden gebeten, diese Bekanntmachung in gebührender Weise zu veröf­fentlichen.

Amt für Wald und Wild beider Basel

(Publikation im Amtsblatt vom 27. August 2026)

27.08.2026 - Trockenheitsschäden im Wald - Informationen an die Einwohner- und Bürgergemeinden BL
Mitteilung vom
27.Aug.2026
27.08.2026 - Update Wasserversorgung
Mitteilung vom
27.Aug.2026
14.08.2026 - Geschwächte Bäume – erhöhte Vorsicht geboten
Mitteilung vom
14.Aug.2026

Trockenheit und Hitze setzen der Natur in unserer Region stark zu. Dadurch steigt auch die Gefahr von herabfallenden Ästen und Bäumen. Im Wald wie auch im Siedlungsgebiet ist deshalb erhöhte Achtsamkeit gefragt.

Das Jahr 2026 gehört in der Nordwestschweiz zu den trockensten Jahren seit Messbeginn. Auch in den beiden Basel leiden die Wälder massiv unter der anhaltenden Hitze und Trockenheit. Ver-trocknete Kronen, frühzeitiger Blattfall und abgestorbene Äste sind vielerorts sichtbar. Damit steigt die Gefahr von herabfallenden Ästen und umstürzenden Bäumen.
Die Böden führen seit Monaten deutlich zu wenig Wasser. Viele Bäume können ihren Bedarf nicht mehr decken und werfen Blätter oder ganze Kronenteile ab. Die intensive Sonneneinstrahlung ver-ursacht zusätzlich Schäden an Stämmen und Kronen.
Aktuell ist deshalb bei Spaziergängen oder Wanderungen erhöhte Achtsamkeit gefragt: Nicht län-ger als nötig unter Bäumen verweilen und den Wald bei Wind oder Gewittern meiden. Gesperrte Wege und Bereiche sind unbedingt zu respektieren. Die erhöhte Gefahr besteht dabei nicht nur im Wald, sondern kann auch im Siedlungsgebiet von geschwächten Bäumen und Ästen ausgehen.
Der Kantonale Führungsstab dankt der Bevölkerung für ihre Aufmerksamkeit, Eigenverantwortung und das konsequente Einhalten von Absperrungen.

 

Roman Häring
Informationsdienst
Oristalstrasse 100
4410 Liestal
www.bl.ch

24.07.2026 - Absolutes Feuerverbot und Feuerwerksverbot im Freien
Mitteilung vom
24.Jul.2026

 

Die ausbleibenden Niederschläge und warmen Temperaturen haben die Trockenheit im Kanton Basel-Landschaft weiter verschärft. Im Kantonsgebiet gilt neu die höchste Gefahrenstufe 5 (sehr grosse Gefahr) für Waldbrand. Deshalb verfügt der Kantonale Führungsstab (KFS) per 24. Juli 2026, 12.00 Uhr, ein absolutes Feuerverbot im Freien – das Feuerverbot umfasst neu somit auch das Offenland und das Siedlungsgebiet.


Allgemeine Lage

Mit Verfügungen vom 25., 29. Juni, 3., 13. und 16. Juli 2026 hat der Kanton Basel-Landschaft diverse Massnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und Umwelt ergriffen. Die anhaltende Trockenheit und die fehlenden Niederschläge haben die Brandgefahr auch im Siedlungsgebiet weiter erhöht. Neu gilt im Kanton Basel-Landschaft die höchste Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr grosse Gefahr). Aufgrund der vorliegenden Prognosen muss zudem mit einer weiteren Verschärfung der Lage gerechnet werden.


Neue zusätzliche Massnahme

Aufgrund der geschilderten Lage verfügt der Kanton Basel-Landschaft per 24. Juli 2026, 12.00 Uhr, bis auf Widerruf folgende zusätzliche Massnahme: Es ist verboten, im Freien Feuer zu entfachen. Davon ausgenommen ist die Verwendung von Gas- und Elektrogrills im Siedlungsgebiet.


Vorsicht im Wald

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit leidet der Wald stark unter Trockenstress und es muss mit spontanen Astabbrüchen und umstürzenden Bäumen gerechnet werden. Deshalb ist bei Waldbe-suchen erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Allfällige Absperrungen sind zwingend einzuhalten.


Bestehende Massnahmen (weiterhin gültig)
• Feuerwerk: Es gilt ein absolutes Feuerwerksverbot im ganzen Kanton.
• Motorfahrzeuge: Verboten ist das Abstellen von Motorfahrzeugen auf Grünflächen, Stop-pelfeldern, Feldern und Wiesen.
• Wasserentnahme: Für sämtliche Fliessgewässer im Kanton gilt ein generelles Wasserent-nahmeverbot. Dies gilt namentlich auch für von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewil-ligte Wasserentnahmen. Davon ausgenommen sind die Birs und der Rhein.
• Ergolz: Das Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot an der Ergolz gilt von Sissach (ARA Ergolz 1) bis zur Mündung in den Rhein.
• Waldbrandgefahr: Generell verboten ist das Steigenlassen von Himmelslaternen bezie-hungsweise Heissluft-Ballons – unabhängig davon, ob diese gekauft oder selbst hergestellt wurden –, die durch offenes Feuer angetrieben werden. Zudem ist es untersagt, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
• Birs: Bade- und Betretungsverbot

Termine

30.08.2026 - Bevölkerungsfliegen
Ort
Flugplatz Dittingen
Veranstalter
SGD
12.09.2026 - Feuerwehr Hauptübung 2026
Ort
Schulhaus Röschenz
Zeitangabe
13:30 Uhr
Veranstalter
Stützpunktfeuerwehr Laufental
27.09.2026 - Kaffee im Saal an der Dorfstrasse 10
Ort
Dorfstrasse 10
Zeitangabe
13.00 - 18.00 Uhr
Veranstalter
Gaby und Jonas Asprion
30.09.2026 - Anmeldeschluss Santigläusmart
Ort
Kathi Strauss, Hauptstrasse 8, 4243 Dittingen / 061 761 10 25
Veranstalter
Kulturverein Dittingen
14.10.2026 - Feuerwehr-Rekrutierung
Ort
Magazin LAufen
Zeitangabe
19:00
Veranstalter
Stützpunktfeuerwehr Laufental
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Notfall Verwaltung079 395 25 50
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Werkhof061 766 25 56
Notfall Leitungsbruch079 617 66 22
Wildhüter
 
079 625 23 75
076 562 73 12

 

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